Efeu aus Nachbargrundstück muß vom Eigentümer entfernt werden, Betretungsrecht des Nachbarn bei Sanierungsmaßnahmen

 

Über die Grundstücksgrenze wachsendes Efeu muß vom Grundstückseigentümer beseitigt werden, wenn es zu Schäden am Mauerwerk des Nachbargrundstücks führt. Darüber hinaus darf der Nachbar zur Sanierung seines Gebäudes das Nachbargrundstück betreten. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München in folgendem Fall:

 

An der Garagenrückwand der Klägerin, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten stand, wuchs seit einiger Zeit eine Efeupflanze vom Grundstück der Beklagten empor. Die Klägerin war der Ansicht, der Efeu und die in die Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alte Hölzer würden das Mauerwerk der Garage zerstören, insbesondere dränge durch das Wurzelwerk im Sockelbereich Feuchtigkeit ein. Sie wollte daher die Beseitigung des Efeus samt des Wurzelwerks sowie der Nägel, Schrauben und Hölzer von der Beklagten sowie zum Zwecke der Sanierung der Garage das Grundstück der Beklagten betreten und ein Baugerüst auf deren Grundstück errichten und Baumaterialien ablagern.

 

Die Beklagte war zur Beseitigung nicht bereit und wollte auch den Zutritt nicht gewähren. Ein Schlichtungsversuch ( bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten zwingend erforderlich ) verlief erfolglos, so daß Klage zum Amtsgericht München erhoben wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Garagenwand einen alten verbrauchten Putz aufwies, dessen Schädigung durch den Efeu verstärkt wurde. Der Efeu behinderte das Abtrocknen der Wand und beschleunigte durch die durch ihn zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Außerdem zerstörten Wurzelwerk und Triebe des Efeus den Putz. Zur Sanierung war es notwendig, den Efeu zu entfernen, einschließlich des Wurzelwerkes, der Nägel und alten Hölzer. Das Gericht stellte ebenso fest, daß die Beseitigung von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Störung ausgehe, durchzuführen sei. Diese dürfe die Arbeit nicht auf die Nachbarin abwälzen. Da die Garage zu sanieren sei, habe die Nachbarin darüber hinaus das Recht, das Grundstück der Beklagten zu diesem Zwecke zu betreten.

 

Amtsgericht München: 241 C 10407/05