Alkoholkontrolle, Polizei muß Wartezeiten einhalten

 

Führt die Polizei eine Atemalkoholmessung durch, ohne daß seit dem Trinkende mindestens 20 Minuten vergangen sind, führt dies zur Unverwertbarkeit des Meßergebnisses vor Gericht. Der Betroffene ist freizusprechen.

 

Ebenso wichtig ist die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten, d.h. der Betroffene muß in den 20 Minuten nach Trinkende mindestens 10 Minuten unter polizeilicher Kontrolle gestanden haben. Eine Messung unter Nichteinhaltung der 10-minütigen Kontrollzeit ist ebenso nicht verwertbar.

 

Folgende Anforderungen werden außerdem an die korrekte Messung mit dem Alkomat gestellt:

 

Es muß eine Doppelmessung im Abstand von maximal 5 Minuten durchgeführt werden und zwischen den Einzelwerten muß die zulässige Variationsbreite eingehalten sein. Selbstverständlich darf zur Messung nur ein bauartzugelassenes Gerät ( derzeit nur der Alkomat „Draeger Evidential MK III, 7101“ ) verwendet werden, das zudem unter Einhaltung der Eichfrist ( Sechs-Monatsfrist ) geeicht ist.

Ob diese Anforderungen an die Atemalkoholmessung eingehalten wurden, kann der Verteidiger durch Akteneinsicht überprüfen. 

 

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Entziehung der Fahrerlaubnis – Gibt es Ausnahmen?

 

Das Gericht kann jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen hat, die Fahrerlaubnis entziehen. Es handelt sich um eine sogenannte „Maßnahme der Besserung und Sicherung“, die sich an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu orientieren hat. Das heißt, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird und für wie lange diese Maßnahme verhängt wird, hängt allein davon ab, das der Richter die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kfz voraussieht ( Ungeeignetheitsprognose ). Nur diese Prognose über die Untauglichkeit des Angeklagten zur Teilnahme am  motorisierten Straßenverkehr ist Zweck der Entziehungsmaßnahme, nicht hingegen die Schwere der Tat oder der Grad des Verschuldens. Das Gericht muß natürlich genau begründen, warum es jemandem wegen der abgeurteilten Tat auch die Eignung zum Führen von Kfz abspricht, außer bei den vier in § 69 des Strafgesetzbuchs genannten Fällen. Stellt das Gericht fest, daß sich jemand wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder Vollrauschs strafbar gemacht hat, besteht bereits kraft Gesetzes die Vermutung für dessen Ungeeignetheit ( sog. Regelvermutung ). Diese greift immer dann, wenn die Tat mit einem Kfz begangen wurde. Das Gericht ist in diesen Fällen grundsätzlich an die Vorgabe gebunden, daß die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist zu verhängen ist. Ausnahmsweise kann der Richter aber auch in diesen Fällen von der Entziehung absehen, wenn Gründe in der Person des Täters oder in den Tatumständen liegen, die ein Abweichen vom Regelfall vertretbar erscheinen lassen. Prominentestes Beispiel für einen derartigen Ausnahmegrund ist der Fall, daß der Trunkenheitstäter sein Kfz nur ein kurzes Stück bewegt hat, um einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen.

 

Die Möglichkeit einer Ausnahme wurde auch in folgenden Fällen bejaht:

kurze Trunkenheitsfahrt auf einen Parkplatz, bei 50 Metern Fahrstrecke aus einer Parklücke, bei 15 Metern Fahrstrecke bei einer BAK von 1,35 Promille, bei notstandsähnlichen Situationen, beispielsweise der Benachrichtigung über einen schweren Unfall eines nahen Angehörigen, bei unvorhergesehener Alkoholwirkung oder nach heimlicher Verabreichung von Drogen.

 

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Absehen vom Fahrverbot bei drohender Entlassung

 

Für bestimmte grobe Verkehrssünden sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße auch ein regelmäßig zu verhängendes Fahrverbot vor. Diese Regelfälle ( sog. Katalogtaten) treten ein bei bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstößen, qualifiziertem Rotlichtverstoß oder in Fällen des Überholens oder Fahrstreifenwechsels mit einhergehender Gefährdung bzw. Sachbeschädigung. Auch bei beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsordnung mittels wiederholter leichter Verstöße kann in der Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot verhängt werden. Die Dauer des Fahrverbots kann zwischen einem und drei Monaten betragen.

 

Wurde eine Katalogtat verwirklicht, bei der eigentlich ein Fahrverbot zu verhängen wäre, kann ausnahmsweise, aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dafür soll das für den entsprechenden Verstoß als Regelsatz vorgesehende Bußgeld erhöht werden ( § 4 Abs. 4 BKatV ). Von dieser Ausnahme kann das Gericht Gebrauch machen, wenn im konkreten Fall entweder das Merkmal „grober Verstoß“ oder „Beharrlichkeit“ nicht zutrifft oder aber die Auswirkung des Fahrverbots bei dem Betroffenen zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Eine solche droht dem Betroffenen nicht selten in Form eines Arbeitsplatzverlustes, wenn er aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist. Das Vorliegen dieses Grundes wird nach strengen Maßstäben bemessen. Der Betroffene wird die persönliche existenzbedrohende Wirkung der Fahrerlaubnisentziehung glaubhaft darlegen müssen, bevor es das Gericht mit einer Verschärfung der Geldbuße bewänden läßt. Insbesondere wird der drohende Verlust des Arbeitsplatzes überwiegend nicht mehr als ausreichend angesehen. Die Verteidigung wird daher richtigerweise einen Beweisantrag auf Vernehmung des Arbeitgebers zu dieser Frage vor Gericht zu beantragen haben. Dieser muß dann glaubhaft darlegen, daß er im Falle der  Verhängung des Fahrverbots die Entlassung des Betroffenen beabsichtigt.

Insbesondere, wenn das sog. Ersttäterprivileg nach § 25 Abs. 2 a StVG greift, wird der Arbeitnehmer erklären müssen, weshalb eine Verlegung der Fahrverbotszeit in die Urlaubszeit ausscheidet.

 

 

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Kündigung eines Fernfahrers wegen abgefahrenen Reifen

 

Verletzt ein Berufskraftfahrer seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Reifen, so kann dies je nach den Umständen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem veröffentlichten Urteil entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Fernfahrers abgewiesen.

 

An dem von diesem gefahrenen Gefahrengut-LKW waren schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten. Bereits innerhalb des Jahres davor war der Fahrer über eine rote Ampel gefahren, war mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen und hatte in einer Tempo-30-Zone die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten, wofür ein vierwöchiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Arbeitgeber hatte auf diese Fälle bislang nur mit Abmahnungen reagiert. Als die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kündigte er.

 

Das hielt das Landesarbeitsgericht auch angesichts der vierjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des 47jährigen Arbeitnehmers für gerechtfertigt.

 

Landesarbeitsgericht Köln Az.: 14 Sa 635/06

( Meldung vom 18.01.2007 ) 

 

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