Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente!

 

Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht.

Eine Versorgungsehe wird regelmäßig unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts einer Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung abgelehnte Witwenrente.

 

Die Witwe hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, daß schon lange Heiratspläne bestanden hätten und mit dem Tod ihres Partners nicht so schnell zu rechnen gewesen sei. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt.

 

Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besondere Umstände widerlegt werden, etwa durch einen plötzlichen Unfalltod oder ein Verbrechen. Ob der Tod des Ehepartners aber überraschend kam und nicht absehbar war, hätte die Witwe beweisen müssen – etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Da sie hierzu nicht bereit war, konnte der Eindruck einer Nothochzeit mit einem todkranken Mann nicht ausgeräumt werden. Insofern war ein Anspruch auf Witwenrente abzulehnen.

 

Hess. LSG AZ L 2 R 220/06

 

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