Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen

 

Zwei Klauseln, die der Mobilfunkanbieter Vodafone in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) benutzt, wurden vom Düsseldorfer Landgericht für ungültig erklärt.

 

Gegenstand des Rechtsstreits war im Wesentlichen die Frage, ob der beklagte Mobilfunkanbieter durch AGB bestimmen darf, daß nach Ablauf einer befristeten Gültigkeit die vom Kunden geleistete Vorauszahlung zum einen ersatzlos verfällt und zum anderen die Prepaid-Karte vollständig und endgültig deaktiviert wird.

 

Die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken  des Bürgerlichen Gesetzbuches und sei daher unwirksam. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens zudem auch noch die Dauer der Verfallfristen ( maximal 15 Monate ) und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werden.

 

Die Klausel in den AGB, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“, „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ müsse dem Verbraucher die Begrenzung der Laufzeit vor Vertragsschluß deutlich gemacht werden. 

 

 

LG Düsseldorf Urteil vom 23.08.2006 ( 12 O 458/05 )