Vorzeitige Beendigung einer Internet-Auktion  - Wirksamer Kaufvertrag?

 

Immer wieder müssen enttäuschte Bieter bei Online-Auktionen feststellen, dass der Verkäufer das Angebot – meist kurz vor Ablauf der Bietzeit – aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt für zu niedrig erachteten Verkaufspreises beendet, oft mit dem vorgeschobenen Argument, der Artikel stehe nicht mehr zum Verkauf oder die Beschaffenheit des Artikels habe sich geändert.

 

Das Landgericht Berlin ( Urteil vom 20.07.2004, Az.: 4 O 293/04 ) und das Kammergericht Berlin ( Beschluß vom 25.01.2005, Az.: 17 U 24/04 ) sowie das Oberlandesgericht Oldenburg ( Urteil vom 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05 ) haben entschieden, dass ein Kaufvertrag über eine Internetauktion auch dann zustande kommt, wenn der Bieter eine Auktion vorzeitig beendet.

 

Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat in einem wegweisenden Urteil aus dem Jahre 2001 ( Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01, „ricardo.de“ ) die Rechtsnatur von über Internetauktionen abgeschlossenen Transaktionen grundlegend geklärt. Der Verkäufer einer Internetauktion gebe bereits beim Einrichten einer Angebotsseite und der anschließenden Freischaltung der Auktion ein wirksames und verbindliches Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages ab. Die Freischaltung der Auktion enthalte zumindest die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das nach dem Ende der Bietzeit höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.   

 

Nach § 9 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) von Ebay ist die vom Gesetz grundsätzlich in § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs einer Willenserklärung ausgeschlossen. Die AGB bestimmt insoweit, dass bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des eingestellten Artikels zustande kommt. Das LG Berlin und das OLG Oldenburg haben das freigeschaltete Angebot des Verkäufers daher als verbindlich und unwiderruflich angesehen. Die Besonderheit von Internetauktionen erfordere die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote. Der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

 

Seine Willenserklärung könne der Anbieter nach dem Ende der Auktion nur im Wege einer Anfechtung beseitigen. Das Problem, das sich hier jedoch in den meisten Fällen stellen dürfte ist, dass ein Anfechtungsgrund, der nach den §§ 119 ff BGB überhaupt zur Anfechtung berechtigen würde, regelmäßig nicht gegeben ist.    

 

Daher ist jedem Verkäufer, der bei einer Internetauktion ein Angebot vorzeitig beenden will, dem aber kein eindeutiger Anfechtungsgrund zur Seite steht, nur dringend vor diesem Vorhaben abzuraten.

 

 

 _______________________________________________________________________________________

 

 

Löschen einer negativen Bewertung bei Ebay

 

Gelegentlich bewerten Käufer oder Verkäufer den jeweils anderen Partner bei Ebay negativ, obwohl eine solche negative Bewertung nicht in jedem Falle gerechtfertigt ist. Es stellt sich dann die Frage, was der Betroffene dagegen unternehmen kann.

 

Ebay löscht die negative Bewertung nicht allein auf bloßes Bitten des Betroffenen. Eine Löschung nimmt das Unternehmen nur dann vor, wenn sich die Parteien gütlich geeinigt haben oder ein offensichtlicher Verstoß gegen § 6 Absatz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

( AGB ) vorliegt.

 

In § 6 seiner AGB regelt Ebay das Bewertungssystem. Es heißt darin, dass Mitglieder verpflichtet sind, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Die Nutzung des Bewertungssystems ist untersagt, wenn unzutreffende Bewertungen abgegeben werden oder in die Bewertung Umstände einfließen, die nicht mit der Abwicklung des zu Grunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen. Ebay kann Bewertungen aber nur löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ebay-Grundsätze oder geltendes Recht bestehen.

 

Erfolgt eine Löschung durch Ebay nicht, ist der Anspruch auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Der Betroffene kann gegebenenfalls einen Anspruch auf Rücknahme des negativen Bewertungskommentars gemäß § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog haben. Dazu er durch die Bewertung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinen wirtschaftlichen Belangen verletzt sein. Häufig enthält eine negative Bewertung eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung des Betroffenen oder unwahre Tatsachenbehauptungen. Darin kann dann gegebenenfalls zugleich eine Nebenpflichtverletzung aus § 280 Absatz 1 in Verbindung mit § 249 Absatz 1 BGB liegen.

 

 

 _____________________________________________________________________________________

     

 

Vorsicht beim Erstellen von Internet-Angeboten!

Fremde Fotos, Karten und Texte sind tabu 

 

Auf privaten Internetseiten, bei Ebay-Angeboten und privaten Tauschbörsen werden ständig Rechtsverletzungen begangen. Denn Verbrauchern, die es beim Erstellen eigener Angebote im Netz mit dem komplizierten Marken- und Urheberrecht nicht ganz so genau nehmen, kann das schnell einige tausend Euro kosten. Es drohen kostenpflichtige

 

Abmahnschreiben, Unterlassungserklärungen und Rechtsstreitigkeiten.

 

Einer der beliebtesten Fallstricke: Man verkauft beispielsweise „eine Uhr, die aussieht wie Rolex, ist aber keine“. Schon der Hinweis darauf, dass es sich eben nicht um eine Rolex handelt, kann ein Markenrechtsverstoß sein. Denn zahlreiche Surfer suchen bei Ebay gezielt nach bestimmten Waren oder Markenartikeln und bekommen dann automatisch auch jene Produkte angezeigt, die nicht ihrer Suche entsprechen, deren Markenname sich aber im Angebotstext findet.

 

Ebenso kann jemand, der bei seinem Verkaufsangebot im Internet kopierte Fotos verwendet, wegen Urheberrechtsverletzungen schnell vor einem Forderungsbetrag von einigen tausend Euro stehen.

 

Auch Stadtpläne und Landkarten sind urheberrechtlich geschützt. Windige Anbieter offerieren Kartenmaterial ausdrücklich zur angeblichen Gratisnutzung. Wer einen solchen Kartenausschnitt auf die eigene Homepage stellt, hat dennoch rasch eine teure Abmahnung eines Rechtsanwalts im Briefkasten. Denn der Anbieter der Karten verfügt mitunter nicht über die Lizenz zur Verwertung im Internet.

 

Vorsicht ist auch bei angeblich kostenlosen Fotos im Internet angebracht. Auch wer solche Bilder ohne Genehmigung des Fotografen auf die eigene Webseite stellt, riskiert teuren Ärger.

 

Das Internet hat sich zu einem ertragreichen Geschäft für Markenanwälte entwickelt. Das Abmahngeschäft ist so lukrativ, dass sich Anwälte auf typische Rechtsverstöße bei Ebay und anderen Internetseiten spezialisiert haben.

 

 

__________________________________________________________________________________________________________________

 

Hobbyhändler oder Powerseller? Wann ist ein Ebay-Verkäufer ein Gewerbetreibender?

 

Ein Ebay-Verkäufer wird erst dann zum Gewerbetreibenden, wenn die Voraussetzungen eines Ebay-Powersellers erfüllt sind. Das setzt ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 € Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat voraus.

 

Im zugrundeliegenden Urteil des Landgerichts Coburg wollte ein über Ebay Modeartikel vertreibender Unternehmer einem vermeintlichen Rivalen im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich untersagen lassen, gegen Meidung einer Ordnungsstrafe von 250.000 € Kleidungsstücke wegen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften online anzubieten. Die Richter wiesen die Klage ab. Sie sahen den verklagten Internet-Verkäufer nicht als Powerseller an.

 

Die Ebay-Angebote des Beklagten waren dem Kläger seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Als Profi-Onlineverkäufer mußte er jedes von ihm angebotene Bekleidungsstück mit dem Hinweis auf Verbrauchern zustehende Widerrufsrechte versehen. Der Beklagte dagegen vertrieb vergleichbare

( neuwertige ) Modeartikel, ohne sich um derartige Verbraucherregelungen zu kümmern. Hierin sah der Kläger einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, sei doch der Mitbewerber schon lange kein Amateur-Händler mehr. Hiergegen sprächen bereits seine über 1.700 Mitgliederbewertungen über von ihm getätigte Ebay-Verkäufe.

 

Das Landgericht Coburg verneinte einen Verstoß des Beklagten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Er sei noch kein Unternehmer. Dafür spreche insbesondere, daß der Beklagte nicht die Kriterien eines „Powersellers“ erfülle, nämlich ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 € oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat. Als privater Anbieter müsse er Verbraucherschutzvorschriften nicht beachten.

 

Landgericht Coburg Az.: 1 HK O 32/06

( Meldung vom 14.12.2006 )

 

________________________________________________________________________

 

Verdeckte Online-Durchsuchungen sind unzulässig

 

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Produkts, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde ( verdeckte Online-Durchsuchung ), ist nach der Strafprozeßordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.

 

Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluß ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO ( Durchsuchung beim Verdächtigen ) gedeckt, weil die Durchsuchung in der StPO als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten – Anwesenheitsrecht ( § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die – wie die Überwachung der Telekommunikation §§ 100 a, b StPO ) oder die Wohnraumüberwachung ( §§ 100 c, d StPO ) – ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozeßordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.

 

BGH  Beschluß vom 31. Januar 2007 StB 18/06

( Meldung vom 06.02.2007 ) 

__________________________________________________________________________

 

Schadensersatzanspruch bei Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung

 

Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung lösen nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Anspruch auf Schadenersatz aus.

 

Die Beklagte bot bei einer Online-Auktion ein Teeservice zum Verkauf an. Das Service wurde in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ eingestellt und mit den Worten „Echt Silber Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT“ beworben. Am 13.04.2003 ersteigerte der Kläger das Service zu einem Preis von 30,50 €.

 

Da die gelieferte Ware nicht aus Silber war, verlangte der Käufer Nacherfüllung, hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 450,00 € von der Beklagten. Das Angebot der Beklagten, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm der Kläger nicht an.

 

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gab dem Kläger Recht. Die Kammer führte in ihrer Entscheidung aus: „…Das von der Beklagten gelieferte Service bestand nicht aus echtem Silber, weshalb es mit einem Sachmangel behaftet ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ). …Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörte aber, daß das Service aus echtem Silber ist. Die Beklagte hatte das Teeservice sowohl in der Überschrift des Angebots mit „Echt Silbernes Teeservice“ angepriesen, als auch in der Artikelbeschreibung so bezeichnet. Demzufolge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, daß das Teeservice diese Eigenschaft aufweist und im Hinblick darauf sein Gebot abgeben... Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch. Sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angeboten und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt.“

Die Beklagte hat den in x. eingestellten Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muß sich daran festhalten lassen. Daß die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich aus

§ 8 Nr. 4 der allgemeinen Grundsätze, die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen mußte. Die Beklagte konnte in der Folge nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, daß die Beklagte das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie „Kunst und Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er: Kaffee- & Teegeschirr“ eingestellt hat und damit beabsichtigte, daß das Teeservice von potentiellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchen, für echt silbern gehalten wird. Der niedrige Startpreis von 5,00 € ändert nichts an dieser Einordnung. Vielmehr ist es bei x. durchaus üblich, daß derartig hochwertige Gegenstände mit niedrigem Startpreis eingestellt werden. Aus einem niedrigen Starpreis läßt sich jedenfalls kein Rückschluß auf den Wert der Sache ziehen.

 

Ist das Teeservice damit nicht aus Silber, hat die Beklagte durch die Lieferung des nichtsilbernen Service ihre Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz dem Grunde nach liegen vor ( §§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB ). Insbesondere wird – entgegen der Auffassung der Beklagten – der Schadenersatz durch den erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen und der Kläger hat – jedenfalls mit Schreiben vom 29. November 2004 – Nacherfüllung im Sinne der §§ 439 und 281 BGB verlangt. Dies hat die Beklagte verweigert. Der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. Der Anspruch soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. …“

 

Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensmehrung. Es kommt deshalb auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Internetauktion an. Auf dieser Grundlage kann der nicht belieferte Käufer als Schaden die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen, er kann auch konkret darlegen, daß ein geplanter Weiterverkauf nicht durchgeführt werden konnte. Hier hat der Sachverständige dargelegt, daß der Marktwert eines entsprechenden echten Services jedenfalls dem der Klage geltend gemachten Betrag entspricht.“

 

LG Frankfurt a.M. Az.: 2-16 S 3/06

( Meldung vom 10.04.2007 )       

    

___________________________________________________________________________