Ansprüche auf Erb-Pflichtteil möglichst schnell anmelden

 

 

Erben mit einem Anspruch auf einen Pflichtteil der Hinterlassenschaft sollten möglichst schnell handeln. Der sogenannte Pflichtteilsanspruch endet genau drei Jahre, nachdem der Berechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der beeinträchtigenden Verfügung erfahren hat.

 

In dem vom Oberlandesgericht Koblenz verhandelten Fall hatte ein mit seinen Eltern zerstrittener Sohn erst fünf Jahre nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteil vom Vater gefordert. Zu diesem Zeitpunkt galt der Sohn jedoch bereits als enterbt, weil er die Dreijahresfrist versäumt hatte.

 

OLG Koblenz Az.: 2 W 377/04

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Vorsicht bei schwammigen Formulierungen

 

Bei der Formulierung eines Testaments ist große Vorsicht geboten. Die Verwendung unklarer Begriffe kann nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Erben und sonstigen Bedachten führen.

 

So mußte sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigen, was ein Erblasser mit dem Begriff „übrige persönliche Habe“ in seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte.

 

Der Erblasser hatte seine Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin im Testament eingesetzt und sprach im Übrigen hinsichtlich vorhandener Grundstücke Vermächtnisse aus. Dann schrieb er wörtlich: „Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann“.

 

Die Münchner Richter waren der Ansicht, daß bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter „persönlicher Habe“ kein Vermögen zu verstehen ist, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Geld sei aber immer ein unpersönlicher Gegenstand, auch wenn er sich im Haushalt befindet. Auch die Systematik des Testaments spreche dafür, daß mit dem Begriff nur körperliche Gegenstände gemeint waren, zu denen der Erblasser eine persönliche Beziehung hatte. Denn der Erblasser hatte sich im Testament zunächst mit den Grundstücken befaßt und dann mit dem Mobiliar. Die „übrige persönliche Habe“ sei daher vom Stellenwert her noch nach dem Mobiliar angesiedelt gewesen, was dafür spräche, daß keine umfangreichen Vermögensgegenstände gemeint sein könnten. Nachdem auch ansonsten nicht ersichtlich sei, daß der Erblasser dem Kläger Vermögenswerte zukommen lassen wollte, sei unter dem Begriff aber nur das zu verstehen, was der Erblasser seinem persönlichen Gebrauch zudachte, beispielsweise Kleidung, Schmuck und Bücher.

 

Das Münchner Landgericht I kam zu dem Ergebnis, daß der Erblasser Bankguthaben, Wertpapiere, Sparkassenbriefe, Bar- und Wertpapiervermögen in der Wohnung und Kraftfahrzeuge nicht unter diesem Begriff verstanden hat.

 

LG München I Az.: 23 O 13892/03

 

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Gründe für eine Enterbung müssen präzise dokumentiert werden

 

Die Gründe für die Enterbung eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen müssen im Testament nachvollziehbar dokumentiert werden. Allgemeine Formulierungen des Erblassers, er sei geschlagen worden, genügen nach Meinung der Richter nicht.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab mit seinem Urteil der Klage einer enterbten Tochter gegen die Erben ihrer Mutter statt. Die Klägerin verlangte von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte die Tochter mit der Begründung vom Pflichtteil ausgeschlossen, „da sie mich mehrmals geschlagen und bedroht hat“. Unter Hinweis auf diese Passage im Testament verweigerten die Erben der Tochter jegliche Auskünfte.

 

Dem OLG waren die Vorwürfe zu unbestimmt, um eine wirksame Enterbung begründen zu können. Die Richter betonten, insbesondere körperliche Übergriffe seien nicht leicht zu greifen, wenn sie weder räumlich noch zeitlich oder den Umständen nach beschrieben seien. Pauschale Vorwürfe genügten den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

 

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