Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente

 

Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht.

 

Eine Versorgungsehe wird regelmäßig unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts einer Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung abgelehnte Witwenrente.

 

Die Witwe hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, daß schon lange Heiratspläne bestanden hätten und mit dem Tod ihres Partners nicht so schnell zu rechnen gewesen sei. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt.

 

Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besondere Umstände widerlegt werden, etwa durch einen plötzlichen Unfalltod oder ein Verbrechen. Ob der Tod des Ehepartners aber überraschend kam und nicht absehbar war, hätte die Witwe aber beweisen müssen – etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Da sie hierzu nicht bereit war, konnte der Eindruck einer Nothochzeit mit einem todkranken Mann nicht ausgeräumt werden. Insofern war ein Anspruch auf Witwenrente abzulehnen.

 

Hess. LSG AZ L 2 R 220/06

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Eheähnliche Gemeinschaft  frühestens nach einjährigem Zusammenleben

 

Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind in der Regel noch keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden daher auch keine Bedarfsgemeinschaft. Bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II darf das Einkommen der beiden Partner nicht zusammengerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

 

Der Antragsteller bezog seit September 2005 Arbeitslosengeld II und lebte seit dieser Zeit auch mit seiner Partnerin kinderlos in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Das Jobcenter rechnete das Einkommen der Partnerin sofort auf das Arbeitslosengeld II des Antragstellers an. Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Von einer „Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft“, die allein eine Einkommensanrechnung rechtfertige, könne noch nicht die Rede sein. Es hob hervor, daß ein Zusammenwohnen nicht automatisch zu einer eheähnlichen Gemeinschaft führe.

 

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 5 B 1362/05 AS ER

 

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