Eheähnliche Gemeinschaft  frühestens nach einjährigem Zusammenleben

 

Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind in der Regel noch keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden daher auch keine Bedarfsgemeinschaft. Bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II darf das Einkommen der beiden Partner daher nicht zusammengerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

 

Der Antragsteller bezog seit September 2005 Arbeitslosengeld II und lebte seit dieser Zeit auch mit seiner Partnerin kinderlos in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Das Jobcenter rechnete das Einkommen der Partnerin sofort auf das Arbeitslosengeld II des Antragstellers an. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Von einer „Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft“, die allein eine Einkommensanrechnung rechtfertige, könne noch nicht die Rede sein. Es hob hervor, daß ein Zusammenwohnen nicht automatisch zu einer eheähnlichen Gemeinschaft führe.

 

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 5 B 1362/05 AS ER

( Meldung vom 06.10.2006 )

 

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Existenzgründungszuschüsse dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet werden

 

Existenzgründungszuschüsse dürfen bei ALG II-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden, da sie einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II dienen. Dies entschied in einem aktuell veröffentlichten Beschluß das Hessische Landessozialgericht.

 

Im vorliegenden Fall erhält eine Frau von der Arbeitsagentur einen Existenzgründerzuschuß

( EGZ ) für die Gründung eines Büroservice-Unternehmens. Der Landkreis rechnete diese Einnahme auf das ihr zustehende ALG II an, d.h. die Frau erhielt nicht den Regelsatz, sondern deutlich geringere Leistungen. Der Landkreis begründete sein Vorgehen damit, daß Existenzgründerzuschuß und Arbeitslosengeld dem gleichen Zweck dienen würden und daher aufeinander angerechnet werden müßten.

 

Die Darmstädter Richter gaben jetzt der Arbeitslosen recht. Das ALG II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Der EGZ sei dagegen ein arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung der Selbständigkeit. Der EGZ würde seinen Sinn verlieren, wenn er als Einkommen angerechnet würde. Denn dann bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung eines Betriebes übrig, der Aufbau einer selbständigen Tätigkeit wäre dadurch gefährdet. Insofern könne der EGZ seine Funktion nur erfüllen, wenn er zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlt werde.

 

Hess. LSG AZ L 7 AS 168/06 ER

( Meldung vom 11.01.2007 )

 

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